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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1956 - IV ZR 314/55   

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BGH, 03.03.1956 - IV ZR 314/55 (https://dejure.org/1956,338)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1956 - IV ZR 314/55 (https://dejure.org/1956,338)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1956 - IV ZR 314/55 (https://dejure.org/1956,338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 149
  • NJW 1956, 869
  • DB 1956, 422
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BGH, 03.03.1956 - IV ZR 314/55
    Sie entsprechen einer gefestigten Rechtsanschauung (vgl. BGHZ 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).

    Die Revision wendet dagegen ein: Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Lehre, der sich auch der Bundesgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung (BGHZ 11, 1 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] [5]) angeschlossen habe, werde die Haftung des Empfängers eines Bestätigungsschreibens nicht mit der Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung des Empfängers, sondern damit begründet, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs eine Antwort erfordert hätten.

    Es besteht auch kein Anlaß, von der Auffassung des I. Senats des Bundesgerichtshofs in der obenerwähnten, in BGHZ 11, 1 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] [5] abgedruckten Entscheidung abzugehen, wonach die Rechtswirkungen, die dadurch ausgelöst werden, daß der Empfänger eines Bestätigungsschreibens dieses unbeantwortet läßt, nicht auf seiner - zu unterstellenden - zustimmenden Willenserklärung, sondern darauf beruhen, daß er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs für verpflichtet gehalten wird, dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu widersprechen, wenn es nicht als genehmigt angesehen werden soll.

  • BGH, 14.11.1952 - I ZR 3/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.03.1956 - IV ZR 314/55
    Die Revision wendet dagegen ein: Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Lehre, der sich auch der Bundesgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung (BGHZ 11, 1 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] [5]) angeschlossen habe, werde die Haftung des Empfängers eines Bestätigungsschreibens nicht mit der Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung des Empfängers, sondern damit begründet, daß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs eine Antwort erfordert hätten.

    Es besteht auch kein Anlaß, von der Auffassung des I. Senats des Bundesgerichtshofs in der obenerwähnten, in BGHZ 11, 1 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52] [5] abgedruckten Entscheidung abzugehen, wonach die Rechtswirkungen, die dadurch ausgelöst werden, daß der Empfänger eines Bestätigungsschreibens dieses unbeantwortet läßt, nicht auf seiner - zu unterstellenden - zustimmenden Willenserklärung, sondern darauf beruhen, daß er nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs für verpflichtet gehalten wird, dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu widersprechen, wenn es nicht als genehmigt angesehen werden soll.

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 03.03.1956 - IV ZR 314/55
    Sie entsprechen einer gefestigten Rechtsanschauung (vgl. BGHZ 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).
  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Aus diesen Bestimmungen wird zu Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz abgeleitet, daß einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (BGHZ 20, 149, 153; 62, 166, 173; MünchKommBGB- Schramm, aaO § 164 BGB Rdnr. 87; Behrens aaO S. 188).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Das Wissen schon eines in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 20, 149, 153; 41, 282, 287 m. w. Nachw.; BAG DB 1985, 237 f.).
  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Die Rechtswirkungen, die durch das Schweigen ausgelöst werden, beruhen allerdings darauf, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs für verpflichtet gehalten wird, dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu widersprechen, wenn es nicht als genehmigt angesehen werden soll (BGHZ 20, 149, 153 f.).
  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 92/87

    Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH; Genehmigung

    Erlangt zum Beispiel ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer Kenntnis von dem Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, ohne daß dem Inhalt widersprochen wird, kann das zum Vertragsschluß führen (vgl. BGHZ 20, 153, 154 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 314/55]; Thiele in MK, 1978, § 164 Rdnr. 97).
  • BGH, 14.02.1974 - II ZB 6/73

    Begriff der unechten Gesamtprokura

    Im Gegenteil: Aus der rechtlichen Anerkennung der "halbseitigen" Gesamtvertretung als echter Form der Gesamtvertretung ergibt sich zugleich, daß der Geschäftsherr auch die für ihn unter Umständen nachteiligen Folgen in Kauf nehmen muß, die mit der Gesamtvertretung verbunden sind: etwa daß, soweit dem Vertretenen gegenüber eine Erklärung abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Gesamtvertreter genügt (RGZ 53, 227, 230 f) oder daß, wenn die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt werden, ebenfalls die Kenntnis oder das Kennenmüssen eines Gesamtvertreters dem Vertretenen zugerechnet werden (RG Gruchot 29, 703 = SueffArch. 40 Nr. 275; BGHZ 20, 149, 153; Urt. d. Sen, v. 30.4. 1955 - II ZR 5/54 - WM 1955, 830, 832).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Nach herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, sind der Gesamthand die Kenntnisse und das Wissen auch nur eines Vertretungsorgans zuzurechnen, unabhängig von den konkreten Vertretungsregelungen (Einzel- oder Gesamtvertretung) und von dem weiteren Umstand, in welcher Eigenschaft (als Organmitglied oder im privaten Bereich) das Wissen erworben worden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 1. Juni 1989 III ZR 261/87, Betriebs-Berater 1989, 1641; vom 1. März 1984 IX ZR 34/83, Juristische Schulung 1984, 716 mit zustimmender Anmerkung von K. Schmidt; vom 6. April 1964 II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 287; vom 23. Oktober 1958 II ZR 127/57, Wertpapier-Mitteilungen 1959, 81, 84; vom 3. März 1956 IV ZR 314/55, BGHZ 20, 149, 153; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. -- 1991 --, S. 246ff., m. w. N.).
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81

    Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters

    Seine Auffassung, die Kenntnis eines vertretungsberechtigten Gesellschafters genüge, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 20, 149 [153] = NJW 1956, 896; BGHZ 41, 282 [287] = NJW 1964, 1367).
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 54/85

    Kontosperre zugunsten eines Gläubigers im Konkurs des Schuldners

    Dieses Wissen müssen sich die DAL und die Beklagten zurechnen lassen; denn das Wissen eines Organmitglieds ist das Wissen der juristischen Person (BGHZ 20, 149, 153; 33, 389, 395, 397; Senatsurt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954).
  • BGH, 06.05.1975 - VI ZR 120/74

    Rechtliche Bedeutung des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben im Rahmen von

    Bedenken gegen die Anwendung der vom Kläger in Anspruch genommenen Grundsätze könnten sich schon daraus ergeben, daß nicht nur dem Angestellten D. des Beklagten die entsprechende Vollmacht ermangelte - was an sich dem Wirksamwerden des Geschäfts durch ein unwidersprochenes Bestätigungsschreiben nicht entgegengestanden hätte (BGHZ 20, 149 und ständig; Erman/Hefermehl, BGB 5. Aufl. § 147 Rdz. 6 m.w.Nachw.) -, sondern daß sich aufgrund seiner eigenen Mitteilung auch der mit ihm verhandelnde Anwalt (anders als etwa in den vom BGH Urt.v.15. Juni 1964 - II ZR 129/62 - NJV 1964, 1951;Urt. v. 28. Juni 1967 - VIII ZR 30/65 - LM HGB § 346 [Ea] Nr. 11 entschiedenen Fällen) dessen bewußt war.
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

    Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung ist § 28 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden, wenn es rechtlich bedeutsam ist, ob der Verein als Vertragspartner eine Tatsache kennt und nur ein Mitglied die entsprechende Kenntnis hat (vgl. RGZ 53, 227, 231; 57, 93, 94; 59, 400, 408; JW 1911, 1012, 1013; 1914, 399, 401; BGHZ 20, 149, 153; 41, 282, 287; Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., 1980, § 26 Rz 22; Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., 1981, § 28 Rz 3; MünchKomm-Reuter, BGB, § 28 Rz 5, 6; BGB-RGRK-Steffen, 12. Aufl., 1982, § 28 Rz 6; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Aufl., 1984, Rz 904; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 12. Aufl., 1983, Rz 241; insoweit auch Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl., 1978, § 26 Rz 9; a.A. nur Baumann, ZGR 1973, 284 ff.).
  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

  • BGH, 09.02.1977 - IV ZR 25/75

    Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsschutz innerhalb der

  • LG Bonn, 11.04.2018 - 1 O 36/14

    Klage und Widerklage im WCCB-Zivilverfahren abgewiesen

  • BGH, 07.10.1971 - VII ZR 177/69

    Voraussetzungen für die wirksame Anfechtung eines Werklieferungsvertrags -

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist

  • KG, 14.03.2017 - 14 U 175/14

    Erschwerung von Insolvenzgläubiger-Zugriff durch Einbringung eines Grundstücks in

  • BGH, 15.11.1976 - VIII ZR 125/75

    Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Aussage eines im ersten Rechtszug

  • OLG Düsseldorf, 30.12.1964 - 5 U 237/62
  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 150/67

    Haftung der Beteiligten bei Finanzierungsgeschäften - Grenzen der Legalität bei

  • BGH, 14.06.1962 - VII ZR 247/60

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen durch die Verkaufs-

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 147/57

    Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und

  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 51/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.01.1967 - VII ZR 218/64

    Anspruch auf Provisionszahlungen - Vorliegen eines kaufmännischen

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1956 - IV ZB 113/55   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 221
  • NJW 1956, 869
  • DB 1956, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 28.01.1960 - II ZB 5/59

    Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe - Rechtsfolgen einer

    Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien infolgedessen anders als in dem Fall, der durch den Beschluß BGHZ 20, 221 entschieden worden sei, nicht auf eine über den Rahmen des Umstellungsgesetzes hinausgehende freiwillig übernommene Verbindlichkeit zurückzuführen.

    In dem oben genannten Beschluß BGHZ 20, 221, auf den die Gläubiger sich berufen, wird ausgeführt, nach Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes beschränke sich die Gewährung richterlicher Vertragshilfe auf die vor der Währungsreform begründeten Verbindlichkeiten.

    Sie steht deshalb auch bei Berücksichtigung der in der genannten Entscheidung BGHZ 20, 221 entwickelten Grundsätze der Anwendbarkeit des Vertragshilfegesetzes nicht entgegen.

  • BGH, 08.04.1968 - III ZB 28/67

    Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform

    Zu Unrecht nehmen Landgericht und Oberlandesgericht an, daß bereits diese besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VHG, welche die Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform bereits auf 1/10 des Reichsmarkbetrages herabgesetzte Verbindlichkeit betreffen (so BGHZ 20, 221, 224 [BGH 21.03.1956 - IV ZB 113/55]/5; Saage VHG 1952, § 1 II 2 c S. 45; Harmeening-Duden, Die Währungsgesetze Anm. 2 zu § 21 UStG) im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

    Das Vertragshilfegesetz verfolgt den Zweck, den Einwirkungen, welche die mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges in Zusammenhang stehenden außergewöhnlichen Umstände, insbesondere der Weltkrieg selbst und die sich hieran anschließende Besetzung Deutschlands einschließlich der auf den Krieg zurückzuführenden Geldentwertung auf die Vermögenslage des Schuldners gehabt haben, in gewissem Maß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen (BGHZ 15, 27, 39 [BGH 08.10.1954 - I ZR 102/52]; 19, 196, 202 [BGH 30.11.1955 - IV ZB 90/55]; 20, 221, 223 [BGH 21.03.1956 - IV ZB 113/55]; LM § 1 VHG Nr. 10; Nr. 24; § 3 Nr. 5).

    Dabei haben allerdings mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Vertragshilfegesetzes die durch Krieg, Kriegsfolgen oder Währungsumstellungen hervorgerufenen Veränderungen im Mittelpunkt der Erwägungen zu stehen (vgl. BGHZ 5, 304 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; 20, 221) [BGH 15.03.1956 - II ZB 19/55].

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